Gesetze / Binnenschiffsuntersuchungsordnung

BinSchUO

§ 22 Auskünfte

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/22#abs-1 (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt darf Personen, die ein begründetes Interesse glaubhaft machen, Einsicht in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung eines Fahrzeugs gestatten und diesen Personen Auszüge daraus oder beglaubigte Abschriften aushändigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchUO%202018/22#abs-2 (2) Die Auszüge und beglaubigten Kopien sind als solche zu bezeichnen.

§ 21 § 23